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Gasflaschen transportieren und lagern

Gasflaschen werden täglich im Auto zur Tauschstelle gefahren, im Keller vergessen oder im Imbisswagen mitgeführt. Gefüllte und auch leere, ungereinigte Flaschen sind Gefahrgut. Diese Seite fasst zusammen, was Behörden und Unfallversicherung dazu sagen. Die Angaben stammen aus der Information des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin (LABO) zur Beförderung von Gasflaschen (Stand 25.10.2024) und aus dem Baustein A 063 „Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden“ der BG BAU (Stand 07/2021).

Transport im Pkw – was gilt für Privatpersonen?

Rechtsgrundlage ist das ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Privatpersonen sind nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a ADR von den meisten Vorschriften freigestellt, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Die Flaschen sind einzelhandelsgerecht verpackt, sie dienen dem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Freizeit und Sport, und es sind Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

Das LABO Berlin weist darauf hin, dass normale Pkw aus Gründen der Ladungssicherung und Lüftung grundsätzlich nicht für den Transport geeignet sind. Ausnahmsweise und auf kurzen Strecken gilt:

  • Flasche erst unmittelbar vor Fahrtantritt einladen und direkt nach der Fahrt ausladen.
  • Lüftungsgebläse auf Außenluft und höchste Stufe stellen, Fenster öffnen.
  • Flasche gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen sichern, z. B. mit Zurrgurten.
  • Rauch- und Feuerverbot, solange Gasflaschen im geschlossenen Fahrzeug sind.

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Die Flasche vorbereiten

Vor jeder Beförderung nennt das LABO folgende Schritte:

  1. Druckregler mit Schläuchen bzw. Armaturen abnehmen.
  2. Flaschenventil dicht schließen.
  3. Verschlussmutter auf den Ventilanschluss schrauben.
  4. Ventil durch Schutzkappe oder Schutzkragen schützen.
  5. Kennzeichnung und UN-Nummer müssen gut erkennbar sein.
  6. Ladung sorgfältig sichern.
  7. Auch leere, ungereinigte Flaschen gelten als Gefahrgut.

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Gewerblich: Handwerker, Imbisswagen, Caterer

Für Beförderungen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit eines Unternehmens, etwa Lieferungen zu Baustellen oder für Reparatur- und Wartungsarbeiten, gibt es eine Freistellung mit Mengengrenzen (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR). Wer gewerblich ohne Freistellung befördert, braucht eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 bzw. Abschnitt 8.2.3 ADR. Gase sollen grundsätzlich in offenen oder belüfteten Fahrzeugen befördert werden. In geschlossenen Kastenwagen gilt die Sondervorschrift CV 36: Ein Gasaustausch zwischen Ladeabteil und Fahrerkabine muss verhindert werden, und die Ladetüren sind mit mindestens 25 mm hohen Buchstaben zu kennzeichnen. Eingebaute Trennwände reichen nach Angabe des LABO in der Regel nicht aus. Fragen Sie im Zweifel Ihren Gefahrgutbeauftragten oder die zuständige Behörde.

Richtig lagern

Die BG BAU beschreibt für Betriebe, wie Druckgasflaschen in Gebäuden gelagert werden; als Grundlage nennt sie unter anderem Gefahrstoffverordnung und TRGS 510. Die Regeln sind auch für den privaten Bereich ein guter Maßstab:

  • Nicht unter Erdgleiche: Flüssiggas ist schwerer als Luft und sammelt sich am Boden. Keller sind grundsätzlich unzulässig.
  • Nicht in Treppenräumen, Fluren, Durchgängen, Durchfahrten, Garagen, Arbeits- und Sanitärräumen und engen Höfen, nicht in Räumen mit Gruben, Kanälen oder Bodenabläufen.
  • Stehend lagern und gegen Umfallen sichern.
  • Ventilschutz: Schutzkappe und Verschlussmutter aufsetzen.
  • Abstand zu Heizkörpern mindestens 0,50 m, nicht in der Nähe von Wärmequellen.
  • Lüftung: Zu- und Abluftöffnungen direkt ins Freie, je mindestens 1/100 der Bodenfläche.
  • Keine Zündquellen im Umfeld, Warnschild am Lager, Feuerlöscher leicht erreichbar.

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Flaschenwechsel und Prüfung

Viele Unfälle passieren beim Flaschenwechsel. Die Schritte dazu und dokumentierte Fälle finden Sie auf der Seite Warum die Gasprüfung wichtig ist. Wann Ihre Anlage geprüft werden muss, zeigt der Prüfzeitpunkt-Rechner. Begriffe erklärt das Glossar.

Quellen

  • LABO Berlin: Information über die Beförderung von Gasflaschen in Kraftfahrzeugen, Stand 25.10.2024 – berlin.de/labo
  • BG BAU: Baustein A 063 Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden, Stand 07/2021 – bgbau.de
  • ADR, Unterabschnitte 1.1.3.1 a und 1.1.3.6, Kapitel 1.3, Abschnitt 8.2.3, Sondervorschrift CV 36
  • TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Diese Seite gibt die genannten Quellen zusammengefasst wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Originaltexte.

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